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Sida:Pol-1986-05-09 N3217-01-B Skottspårsundersökning-BKA-ang.-VG-original.pdf/6

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Ergebnis

Bei der Untersuchung des Parkas wurden keine Anhaftungen festgestellt, die hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes den Schluß zulassen, daß der Parka Kontakt mit einer Schußwaffe hatte. Insbesondere kann es weitgehend ausgeschlossen werden, daß in den Taschen des Parkas eine Schußwaffe transportiert wurde. Nach der Erfahrung hätte das in Frage kommende Waffensystem deutliche Spuren am Parka hinterlassen müssen, wenn es nach der Abgabe von mindestens zwei Schüssen mit irgendeinem Bereich des Parkas in Kontakt gekommen wäre, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß unmittelbar nach der Schußabgabe keine Reinigung der Waffe stattgefunden hat.

An der Außenseite des Parkas und in einigen Taschen wurden Antragungen nachgewiesen, in denen auch die für Pulverschmauch charakteristischen Elemente Blei, Barium, Kupfer und Aluminium festgestellt wurden. Nach dem Gesamterscheinungsbild handelt es sich bei diesen Antragungen aber um Verschmutzungen, die über einen längeren Zeitraum angetragen wurden. In diesem Zusammenhang muß auf folgendes hingewiesen werden: Die für Schmauch besonders charakteristischen Elemente Blei und Barium treten heutzutage häufig auch als allgemeine Umweltverschmutzung auf (Quelle für Blei z. B. Ottokraftstoff). Allein der Nachweis dieser Elemente erlaubt daher nicht den Rückschluß, daß die Anhaftungen mit der Abgabe von Schüssen in Zusammenhang stehen bzw. auf Waffenoder Munitionskontakt zurückzuführen sind. Es ist vielmehr notwendig, daß die Elemente Blei, Barium, Kupfer (und andere) einem Kollektiv einzelner Teilchen zuzuordnen sind, wobei der Größe, der Verteilung und der Morphologie dieser Teilchen eine besondere Bedeutung zukommt.

Am rechten Ärmel des Parkas wurde allerdings ein Schmauchteilchen (siehe Abb. 2) gefunden. Dieses Teilchen stammt aber wahrscheinlich von einem anderen Waffen-Munitionssystem als die Schmauchpartikel, die am Ledermantel der Frau Palme festgestellt wurden (siehe Abschnitt 1). Außer dem Schmauchpartikel wurden am Parka einige Bleipartikel festgestellt. Aus dem Vorhandensein dieser Antragungen, kann nicht gefolgert werden, daß der Träger des Parkas irgendwann eine Schußwaffe abgefeuert haben muß. Um eine derartige Schlußfolgerung ziehen zu können, hätte eine repräsentative Anzahl von Schmauchteilchen in einer für die Abgabe eines Schusses charakteristischen Verteilung vorliegen müssen. Die Partikel können beispielsweise dadurch angetragen worden sein, daß sich der Parka irgendwann an einem Ort befunden hat, an dem geschossen wurde (z. B. Schießstand).

Andererseits kann aus dem Umstand, daß an dem Parka keine Schmauchteilchen der Art festgestellt wurden, wie sie an der Kleidung des Ehepaars Palme gefunden wurden, wiederum nicht der Schluß gezogen werden, daß der Träger des Parkas die Schüsse auf das Ehepaar Palme nicht abgegeben haben kann.